Nach neuem Mietrecht ist die Vereinbarung eines befristeten Mietvertrages über Wohnraum grunsätzlich nicht mehr gestattet. Der BGH erklärt in seiner Entscheidung vom 22.12.2003 aber einen befristeten Verzicht auf das Kündigungsrecht für zulässig. Faktisch ist damit die Vereinbarung eines befristeten Wohnraummietverhältnisses ermöglicht. Die entsprechende Klausel sollte aber jedenfalls als Individualvereinbarung im Mietvertrag verankert werden.
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