15.01.2025

Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Winter

Achtung, Rutschgefahr!

Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Winter Foto: LBS

Während der kalten Jahreszeit sind Grundstücksbesitzer zwar im Garten weniger gefordert, dafür verlangen ihnen aber Schnee und Eis viel Aufmerk­samkeit ab. Es besteht nämlich eine Verkehrssicherungspflicht – das heißt, vom Grundstück ausgehende Gefahren sind nach Kräften zu minimieren. Erfolgt das nicht, droht eine Haftung für daraus entstandene Schäden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis vor.

Mietvertragliche Pflicht
Wenn eine mietvertragliche Pflicht besteht, dass der Erdgeschossmieter den Winterdienst zu übernehmen hat, dann kann der Eigentümer nicht stattdes­sen einfach eine Firma damit beauftragen und die Kosten auf alle Mieter des Objekts umlegen. So entschied es das Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen 48 C 1463/20) auf Klage einer Hausbewohnerin im Obergeschoss, die anteilig gut 80 Euro für den Winterdienst bezahlen sollte.

Ab wann besteht eigentlich eine Räum- und Streupflicht?
Tritt sie erst dann ein, wenn eine mehr oder weniger flächendeckende Glättegefahr vorliegt? Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 21 U 56/22) verneinte dies. Bereits eine ernsthafte lokale Glätte reiche aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu aktivieren. Das gelte auch für einen Dritten, der den Winterdienst vom eigent­lich Zuständigen übernommen habe.

Auf die Umstände des Einzelfalles zu achten
Grundsätzlich sei immer auf die Umstände des Einzelfalles zu achten, betonte das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 96/23) in einem Urteil. Eine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bestehe nicht. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs seien ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Straßenverkehr, so die Rich­ter, müsse sich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpas­sen.

Immer häufiger Starkregen
Neben Schnee und Eis haben es Grundstückseigentümer immer häufiger mit Starkregen zu tun. Es wird jedoch von ihnen nicht erwartet, dass sie Vorkeh­rungen treffen, um das Nachbargrundstück vor Starkregen zu schützen, der von ihrem Anwesen aus überschwappen könnte. Das Niedersächsische Ober­verwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 ME 100/21) sieht eine Verantwortung nur dann als gegeben, wenn gezielt Niederschlagswasser auf das benachbarte Grundstück geleitet wird oder Schäden in erheblichem Ausmaß befürchtet werden müssten.

Herumliegender Splitt kann zu Unfäl­len führen
So wichtig im Winter Streugut auf Straßen und Gehwegen ist, um Menschen und Maschinen vor dem Ausrutschen zu schützen, so problematisch kann es sich in der Zeit danach auswirken. Denn herumliegender Splitt kann zu Unfäl­len führen. Trotzdem ist von einem Verkehrssicherungspflichtigen nach An­sicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 7 U 25/19) während der kalten Jahreszeit nicht eine sofortige Entfernung des ausgebrachten Streugutes zu verlangen. Es kann aus präventiven Gründen liegen bleiben.

Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungs­pflicht
Gehwege, für die kein Anwohner zuständig ist, müssen von den Städten und Gemeinden winterdienstlich betreut werden. Eine Passantin war auf Glatteis ausgerutscht und musste danach drei stationäre Krankenhausbehandlungen über sich ergehen lassen. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 1 O 2112/16) erkannte hier eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungs­pflicht, denn es habe sich um einen für den Fußgängerverkehr wichtigen Weg gehalten. Die Konsequenz daraus: Die Stadt Bremerhaven musste zu 70 Pro­zent für den Schaden haften. Der Rest entfiel wegen Mitverschuldens auf die Fußgängerin. Dass die Kommune die Verzögerung mit einem Ausfall einer Räum- und Streumaschine entschuldigte, akzeptierte das Gericht nicht.

Unter dem Schnee liegende Glatteisschicht nicht bemerkt
Manchmal ergeben sich beim Streuen und Räumen Situationen, die nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar sind. So hatte ein Hausmeister zwar auftragsgemäß den Winterdienst erledigt, dabei aber eine unter dem Schnee liegende Glatteisschicht nicht bemerkt. Sie hatte sich gebildet, weil getautes Wasser aus einer Regenrinne auf den Gehweg gelaufen war. Das Landgericht Dessau-Rosslau (Aktenzeichen 4 O 477/22) ordnete das als außergewöhn­liche, nicht erkennbare Gefahr ein.

Winterdienst sei an dieser Stelle nicht zumutbar
Andere Situationen sind von vorneherein nicht beherrschbar und den Anrai­nern nicht zumutbar. So gab es innerhalb einer Kommune einen 60 Meter langen, sehr steilen Fußweg, für den ein Anwohner den Winterdienst hätte erledigen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Akten­zeichen 5 S 947/21) stellte fest, der Winterdienst sei an dieser Stelle nicht zumutbar, zumal es sich um eine bloße Abkürzung für Fußgänger handle.

Quellen:
Kreissparkasse Weilburg/ LBS
Kreissparkasse Weilburg - Hauptstelle

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