06.09.2023
Nachbarn mussten sieben Meter hohes Objekt nicht dulden
Ein riesiges Kreuz

Zwar besitzen Wohnungseigentümer gewisse Freiheiten darüber, was sie in ihrem Gartenanteil aufstellen und was nicht. Aber die Grenze des Erlaubten ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erreicht, wenn es sich dabei um ein riesiges Holzkreuz handelt. (Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 25 S 56/21)
Das Urteil im Detail
Der Fall: In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich die eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging da¬gegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung.
Das Urteil: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht „zugebaut“. Dieser „störende Fremdkörper“ müsse entfernt werden, entschieden die zuständigen Richter.
Quellen:
LBS
Kreissparkasse Weilburg - Hauptstelle

Kreissparkasse Weilburg
Hauptstelle
Fax: 06471 / 312-91019
Öffnungszeiten
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Beratungstermine
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
