29.10.2023

Es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEG

Einzelner kann nicht klagen

Einzelner kann nicht klagen Foto: LBS

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. Doch seit der WEG-Reform kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in solchen Fällen nur noch die Gemeinschaft klagen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 86/21)

Das Urteil im Detail
Der Fall: Eine Eigentümerin hatte Großes vor. Sie wollte von ihrer Erdgeschosswohnung aus einen Durchbruch in Richtung Keller vornehmen lassen und dort dann ein Gästezimmer einrichten. Ein Miteigentümer ging gerichtlich dagegen vor und forderte Unterlassung. Doch durch zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen – mit der Begründung, der Kläger könne diesen Anspruch gar nicht geltend machen. Das letzte Wort hatte im Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Die höchste Gerichtsinstanz schloss sich der vorausgegangenen Rechtsmeinung von Amts- und Landgericht an. Nur die Eigentümergemeinschaft könne einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem bestimmten Mitglied durchsetzen. Erst dann, wenn die Gemeinschaft einen solchen Schritt verweigere, sei es unter bestimmten Umständen für den Einzelnen möglich, ein Einschreiten zu erzwingen.

Quellen:
LBS
Kreissparkasse Weilburg - Hauptstelle

Kreissparkasse Weilburg
Hauptstelle

Odersbacher Weg 1, 35781 Weilburg
Telefon: 06471 / 312-0
Fax: 06471 / 312-91019

Öffnungszeiten

Montag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr Beratungstermine
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr
Branchen: Banken und Sparkassen Finanzdienstleistung Versicherung

Teilen