26.02.2025

Wenn Seniorinnen und Senioren vor Gericht um ihre Rechte streiten

Wohnen im Alter

Wohnen im Alter Foto: LBS

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Spätestens mit dem Eintritt der „Boomer“ in den Ruhestand ist das für alle sichtbar. Nicht nur die Gesell­schaft, sondern auch die Rechtsprechung muss sich darauf einstellen, dass immer mehr Menschen altersbedingte Probleme haben – auch beim Wohnen.

Einige Gerichtsurteile zu diesem Thema
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Gerichtsurteile vor, in denen es um diese Problematik geht. Die Spanne reicht von hohem Alter als Hinderungsgrund für eine Eigenbedarfskündigung bis zu baurechtlichen Fragen im Hinblick auf Wohnanlagen für Senioren.

Eine fast 90-jährige, auf einen Rollstuhl angewiesene Frau
Ältere Menschen sind häufig nicht mehr so beweglich und reaktionsschnell – zum Beispiel dann, wenn sie einen Fahrstuhl benutzen müssen. Eine fast 90-jährige, auf einen Rollstuhl angewiesene Frau war von einer Aufzugstür eingeklemmt und verletzt worden. Die Betreiber der Senioreneinrichtung wiesen darauf hin, dass der Fahrstuhl regelmäßig gewartet und seit 25 Jahren unfallfrei betrieben werde, außerdem verfüge er über eine Lichtschranke und Bewegungs-Sensoren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf akzeptierte das als ausreichende Vorsichtsmaßnahmen.(Aktenzeichen I-24 U 144/15)

Häusliches Arbeitszimmer
Nur weil jemand Pensionär ist, stellt er nicht gleich automatisch jede Erwerbs­tätigkeit ein. So arbeitete ein Gutachter im Ruhestand noch gelegentlich weiter und machte dafür ein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses geltend. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 3/12) urteilte, besagter Raum sei der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit, er verfüge über ein Fenster sowie eine Heizung und sei möbliert. Damit seien drei entscheidende Bedingungen für die steuerliche Anerkennung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Außentreppe als zweiten Rettungsweg
Der Bauherr einer Wohnanlage, in der sich unter anderem altengerechte Wohnungen befinden, muss keine Außentreppe als zweiten Rettungsweg errichten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 2 BV 14.1202) entschied dies so, weil es sich hier um keinen Sonderbau wie ein Altenwohnheim handle und deswegen kein vergleichbares Gefahrenpotenzial vorherrsche.

Wohngeldgewährung
Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohn­geld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Im konkreten Fall, den das Verwaltungsge­richt Koblenz (Aktenzeichen 3 K 617/21) verhandelte, war es um Wohngeld als Lastenzuschuss gegangen, das der Betroffene für sein Eigenheim erhielt, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern lebte.

Die Eigenbedarfskündigung ist im Mietrecht ein hohes Gut.
Den Eigentüme­rinnen und Eigentümern soll es ermöglicht werden, ihr Objekt nutzen zu können, falls dies nötig wird. Hohes Alter des Mieters, ein langjähriges Vertragsverhältnis und begrenzte finanzielle Mittel stellen zwar durchaus einen Härteeinwand dar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 81/20) muss sich der Mieter aber trotz dieser Voraussetzungen nach einer Eigenbedarfskündigung um einen angemessenen Ersatzwohnraum bemühen und das auch nachweisen können.

Gesundheitliche Probleme des Mieters ein Hindernis
Ist es bereits so weit, dass eine Räumung unmittelbar bevorsteht, können erhebliche gesundheitliche Probleme des Mieters ein Hindernis darstellen. Streiten allerdings beide Parteien um Schwere und Relevanz dieser Beein­trächtigungen, muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 6/19) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Testament über Immobilienvermögen wirksam errichten
Auch eine betagte und an Demenz erkrankte Person – hier 86 Jahre alt – kann durchaus noch in der Lage sein, ein Testament über Immobilienvermögen wirksam zu errichten. Das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 8 O 97/24) stellte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren fest, dass nicht jede Art von Demenz automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit führen muss.

Bei den Nachbarschaftsstörungen gilt nicht zuletzt die Regel:
Wer zuerst da war, der hat auch gewisse Rechte. So befürchtete der Betreiber eines Ver­brauchermarktes angesichts der Planung heranrückender Seniorenwohnun­gen, früher oder später mit erheblichen Auflagen zur Lärmminderung kon­frontiert zu werden. Er bemängelte an der bereits erteilten Baugenehmigung, dass dieser Aspekt nicht ausreichend berücksichtigt worden sei – und hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Aktenzeichen 2 A 66/19) Erfolg. Die Genehmigung musste aufgehoben werden.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern


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Veranstaltung

Veranstaltungen im März
siehe bei der einzelnen Veranstaltungen | So, 16.3.2025 12:00 Uhr

Der März im Taunus lädt dazu ein, die aufblühende Natur bei geführten Wanderungen zu erleben. Der Naturpark Taunus bietet auch in diesem Monat zahlreiche Touren an.
Mehr Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der Website www.naturpark-taunus.de/veranstaltungen.

Veranstaltungsreihe „Immer wieder sonntags“
Die Veranstaltungsreihe „Immer wieder sonntags“ beginnt den Monat mit einer Überraschungstour ab Oberursel. Die Wanderung startet am 2. März um 12 Uhr. Treffpunkt ist das Taunus-Informationszentrum in Oberursel. Die Tour dauert rund drei Stunden, kostet 7 Euro pro Person und die Route wird erst beim Start bekanntgegeben.

Wanderung „Sonntags in Eppstein“
Auch die beliebte Wanderung „Sonntags in Eppstein“ wird im März fortgesetzt. Am 16. März um 12 Uhr startet die dreistündige Überraschungstour am Eppsteiner Bahnhof. Die Teilnahmegebühr beträgt 7 Euro, die Route wird am Startpunkt bekanntgegeben.

Weltwassertag am 22. März
Zum Weltwassertag am 22. März wird für 15 Uhr der „Spaziergang auf den Spuren der barocken Wasserversorgung in Weilburg“ angeboten. Diese leichte Wanderung führt zu den Ruinen einer historischen Wasserleitung und endet mit einer Verkostung von heimischem Selterswasser. Die Teilnahme kostet 12 Euro für Erwachsene, 6 Euro für Kinder (6–13 Jahre), Kinder unter 6 Jahren sind kostenfrei. Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich.

Wanderung „Auf zum geheimnisvollen Bleibeskopf“
Ebenfalls am 22. März, aber bereits um 10 Uhr, startet die Wanderung „Auf zum geheimnisvollen Bleibeskopf“. Die 8 km lange, mittelschwere Rundwanderung führt vorbei an historischen Stätten bis zur mystischen Ringwallanlage des Bleibeskopfes. Erwachsene zahlen 7 Euro, Kinder (6–13 Jahre) 5 Euro.

Workshop „Ich glaub’, ich steh’ im Wald!?“
Am 30. März um 14 Uhr wird in Eppstein der Workshop „Ich glaub’, ich steh’ im Wald!?“ angeboten. Hier lernen Teilnehmende, sich mit Karte, Kompass und Smartphone-Apps wie Komoot in der Natur zu orientieren. Die Veranstaltung ist für Kinder, Familien und Erwachsene geeignet. Die Teilnahmegebühr beträgt 7 Euro für Erwachsene und 5 Euro für Kinder (6–13 Jahre), jüngere Kinder sind kostenfrei.

Das Highlight im März:
Die Eröffnungswanderung mit Herrn Landrat Ulrich Krebs
Am 30. März startet offiziell die neue Wandersaison mit einer besonderen Eröffnungswanderung, begleitet von Landrat Ulrich Krebs. Die Wanderung beginnt um 11 Uhr am Bahnhof Eppstein und richtet sich an Kinder, Familien und Erwachsene. Die Taunus Sparkasse sorgt für eine Stärkung unterwegs, sodass alle Teilnehmer bestens versorgt sind.

Der Naturpark Taunus freut sich auf zahlreiche Teilnehmende und wünscht spannende Erlebnisse in der Natur!

Bitte melden Sie sich für alle aufgeführten Touren über die Website des Naturpark Taunus unter https://naturpark-taunus.de/veranstaltungen/ an. Dann können wir Sie, wenn notwendig, über kurzfristige Ereignisse informieren. Die Anmeldung ist mit wenigen Ausnahmen bis 2,5 Stunden vor Tourbeginn möglich

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