22.01.2020
Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Weilburg
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. I. 606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2019 (GVBI. S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Weilburg aus Anlass des Weilburger Frühlingsmarktes
am Sonntag, dem 26.04.2020, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden.
Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
Weilburg-Kernstadt, Vorstadt, Marktstraße, Marktplatz, Mauerstraße, Niedergasse, Schlossstraße, Neugasse, Langgasse, Über dem Hainberg, Schwanengasse, Bogengasse, Jonasengäßchen, Pfarrgasse, Schulgasse und Turmgasse
2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes, sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Weilburger Tageblatt in Kraft.
4. Gemäß § 6, Abs. 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) hat der Widerspruch oder die Anfechtungsklage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung.
Der Frühlingsmarkt findet seit über 20 Jahren im Gebiet der Stadt Weilburg an der Lahn statt.
In der Innenstadt präsentieren rund 40 Aussteller eine Vielfalt an Kunsthandwerk und eine Auswahl an Blumen, Pflanzen und Kräutern. Im Programm sind Straßenkünstler, Kunstausstellungen und Präsentation von Kunstprojekten enthalten. Hierbei werden wieder rund 10.000 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Frühlingsmarktes der Stadt Weilburg an der Lahn.
Weilburg, den 20.01.2020
Der Magistrat der Stadt Weilburg
Dr. Johannes Hanisch
Bürgermeister
Quelle:
Carmen Schäfer/ Stadt Weilburg