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Keine Maskenpflicht für Autofahrer während der Corona-Pandemie

Mundschutz beim Autofahren

Wer alleine im eigenen Auto sitzt, sollte auf das Tragen einer Maske verzichten, weil das Infektionsrisiko im Auto sehr gering ist.

Es gibt ein Verhüllungsverbot
Im § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (STVO) ist es geregelt: „Wer ein Kraftfahrzeugt führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nichtmehr erkennbar ist.“ Grund dafür ist die Identifizierbarkeit bei der Verkehrsüberwachung. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird stets vorsätzlich begangen und mit 60 Euro Bußgeld bestraft. 



Foto: pixabay

Wesentliche Gesichtszüge müssen erkennbar sein
Wer sich in der Corona-Zeit mit einem Mundschutz hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs (Kfz) begibt, weil er andere Mitfahrer nicht gefährden möchte, sollte darauf achten, dass die Maske Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt sowie wesentlich Gesichtszüge weiterhin erkennbar sind. Auch gilt zu beachten, dass dies durch das gleichzeitige Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Sonnenbrille/Mütze nicht mehr gegeben sein könnte.

Corona infizierte sollten aufs Autofahren verzichten
Erkrankte Personen sollen weder selbst ein Kfz führen noch als Beifahrer mitfahren. Mit Corona infizierte Personen verzichten am besten aufs Autofahren. Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch. Kann ein Fahrer nicht ermittelt werden, kann die Behörde eine Fahrtenbuchauflage verhängen.

Erschienen in mobil und sicher 3/20 - Juni/Juli




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