17.06.2026

Zustimmung des Arbeitsvermittlers oder persönlichen Ansprechpartners notwendig

Ferien: Arbeitssuchende müssen Urlaub vorher genehmigen lassen

Memet Öner hd3dsa/Adobe Stock

Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für Erwerbslose

In den kommenden Tagen beginnt in Hessen die Ferienzeit und für Arbeitslose stellt sich die Frage, ob sie in ihrer Situation auch die Koffer packen und verreisen dürfen. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose nach Angaben der Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber verlangt von beschäftigungslosen Bewerbern, dass sie alle zumutbaren Aktivitäten unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden – auch in der Ferienzeit. Deswegen sollen sie sich grundsätzlich am Wohnort aufhalten.

Agentur für Arbeit und Jobcenter können einer Reise allerdings zustimmen, wenn die Vermittlungsfachkraft vorher geprüft hat, dass die Ortsabwesenheit weder die Beschäftigungschancen schmälert noch der Teilnahme an einer geplanten Eingliederungsmaßnahme entgegensteht. In der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit werde einer Ortsabwesenheit allerdings nur in Ausnahmefällen zugestimmt, da die Eingliederungschancen in dieser Phase am größten seien.

Hat der Arbeitsvermittler oder der persönliche Ansprechpartner des Jobcenters grünes Licht für die Abwesenheit gegeben, kann das Arbeitslosengeld oder das Bürgergeld für eine dreiwöchige Reise weitergezahlt werden. Dauert der Urlaub über drei bis sechs Wochen, wird ebenfalls nur für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt ein bei der Arbeitsagentur gemeldeter Arbeitsloser länger als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen, Bürgergeldempfängern bleibt in diesem Fall der Anspruch auf die ersten drei Wochen erhalten. Für alle, die länger unterwegs sind, gilt: Leistungen werden dann erst wieder nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gewährt. Ein teures Ferienvergnügen leisten sich arbeitslose Urlauber, die ohne Wissen und vorheriger Zustimmung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters aufbrechen, unabhängig davon, wie lange sie fortbleiben. Sie müssen nämlich nicht nur das Arbeitslosengeld/Bürgergeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen, sondern unter Umständen auch noch mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige rechnen, sagt Ralf Fischer, Pressesprecher der Agentur für Arbeit. Die Arbeitsagentur empfiehlt, die Zustimmung zur Ortsabwesenheit einfach und schnell mit der Kunden-App zu beantragen. Die ‚BA-mobil‘ App gibt es kostenlos unter www.tinyurl.com/3puur2nx. Die App des Jobcenters kann man unter tinyurl.com/466rwatt downloaden.

Quelle: Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar


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