09.01.2026

Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Rechtslage

Pflichten bei Eis und Schnee

Foto: VZ NRW/adpic

Wenn Eis und Schnee Gehwege rutschig machen, stellt sich für viele Menschen in der Region die gleiche Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen? Auf Straßen sind Städte und Gemeinden zuständig, auf Bürgersteigen und Zufahrten meist die Anwohner.

Grundsätzlich sind Eigentümer verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Wege sicher zu halten. Sie können diese Pflicht jedoch auf Mieter übertragen – allerdings nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Ein bloßer Hinweis in der Hausordnung reicht nicht aus, sofern diese nicht Teil des Mietvertrags ist. Wohnen mehrere Parteien im Haus, muss klar festgelegt sein, wer wann für das Räumen zuständig ist.

Die genauen Zeiten regeln kommunale Satzungen. In der Regel müssen Gehwege werktags zwischen 7 und 20 Uhr frei sein, an Sonn- und Feiertagen meist ab 9 Uhr.

Haftung bei Unfällen

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder vereisten Weg, übernimmt zunächst die Krankenversicherung die Behandlungskosten. Passiert der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Diese kann sich die Kosten jedoch von der verantwortlichen Person zurückholen – also von demjenigen, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist.

In solchen Fällen sollte umgehend die private Haftpflichtversicherung informiert werden. Wer nicht versichert ist, muss mögliche Schadenersatzansprüche selbst tragen. Das kann schnell teuer werden.

Welches Streumittel ist erlaubt?

Viele Kommunen verbieten den Einsatz von Streusalz. Als umweltfreundliche Alternativen gelten Sand, Splitt oder Granulate aus Kalkstein oder Quarz. Empfehlenswerte Produkte tragen häufig das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach dem Winter können die Reste zusammengefegt und im Restmüll entsorgt werden.

Schäden vorbeugen und richtig reagieren

Bei angekündigten Unwettern sollten lose Gegenstände auf Balkonen und in Gärten gesichert werden. Während Sturm und starkem Schneefall ist es ratsam, Aufenthalte im Freien zu vermeiden.

Kommt es dennoch zu Schäden an Haus, Auto oder Hausrat, sollten diese vor dem Aufräumen dokumentiert werden. Gleichzeitig gilt die Schadensminderungspflicht: Betroffene müssen – soweit gefahrlos möglich – weitere Schäden verhindern, etwa durch Abpumpen von Wasser im Keller oder das Abdecken beschädigter Dächer.

Welche Versicherung zahlt?

Bricht ein Dach unter der Schneelast ein, greift nur eine Elementarschadenversicherung, sofern sie abgeschlossen wurde. Schäden an Fenstern können über eine Glasversicherung abgesichert sein. Frieren Wasserleitungen ein, übernehmen in der Regel Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung die Kosten.

Weiterführende Informationen:

Quelle: Verbraucherzentrale


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