25.09.2026

Wer eine Behandlung selbst bezahlen muss, sollte Kosten und Alternativen kennen

Was darf der Zahnarzt berechnen?

Foto: Pixabay.com

Eine Zahnbehandlung kann schnell teuer werden. Welche Kosten die gesetzliche Krankenkasse übernimmt, wann Zahnärzte über zusätzliche Ausgaben informieren müssen und welche Möglichkeiten Patienten bei hohen Rechnungen haben, erläutern die ARAG Experten anlässlich des Tags der Zahngesundheit.

Was die Krankenkasse übernimmt

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich die medizinisch notwendige Regelversorgung. Dazu gehören unter anderem Kontrolluntersuchungen, einfache Füllungen und bestimmte Formen des Zahnersatzes. Wer sich für höherwertige Materialien oder aufwendigere beziehungsweise ästhetische Lösungen entscheidet, muss die zusätzlichen Kosten in der Regel selbst tragen.

Kosten müssen vor der Behandlung klar sein

Patienten müssen nach Angaben der ARAG Experten darüber informiert werden, wenn eine Behandlung ganz oder teilweise selbst bezahlt werden muss. Grundlage ist Paragraf 630c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Information soll vor Beginn der Behandlung und in Textform erfolgen. Bei größeren Eingriffen geschieht dies beispielsweise über einen Heil- und Kostenplan.

Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Aufklärung über Behandlungskosten. Das Oberlandesgericht Celle entschied laut ARAG, dass ein Zahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein kann, wenn Patienten nicht ausreichend über die finanziellen Folgen aufgeklärt wurden (Az. 1 U 15/16).

Was bei höheren Kosten während der Behandlung gilt

Steigt der Behandlungsaufwand deutlich und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, müssen Patienten darüber informiert werden. Gründe können beispielsweise ein höherer Zeitaufwand, zusätzlich benötigtes Material oder eine unerwartet komplizierte Behandlung sein.

Nach Angaben der ARAG kann ein Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch verlieren oder dieser gekürzt werden, wenn eine erforderliche Aufklärung über erhebliche Mehrkosten ausbleibt.

Auch günstigere Alternativen müssen Thema sein

Existieren mehrere medizinisch sinnvolle Behandlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Kosten, sollten Patienten auch über günstigere Alternativen informiert werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az. 26 U 35/13). Nach Darstellung der ARAG kann eine fehlende Aufklärung dazu führen, dass die Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist und der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch verliert.

Vorsorge kann Kosten begrenzen

Regelmäßige Kontrolltermine und eine gründliche Zahnpflege können helfen, spätere Behandlungen zu vermeiden. Dazu gehören das zweimal tägliche Zähneputzen mit fluoridhaltiger Zahnpasta und die Reinigung der Zahnzwischenräume.

Fluorid stärkt den Zahnschmelz. Auch Kaugummis mit Xylit können nach dem Essen die Zahnpflege ergänzen. Sie ersetzen jedoch nicht das regelmäßige Zähneputzen und die Reinigung der Zahnzwischenräume.

Bonusheft erhöht Zuschuss beim Zahnersatz

Wer die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen im Bonusheft lückenlos nachweist, kann bei Zahnersatz einen höheren Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Der Bonus gilt allerdings nur für die Regelversorgung. Bei höherwertigen Lösungen können weiterhin zusätzliche Kosten entstehen.

Die ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass sich die Zuschüsse zum Zahnersatz ab 2027 verändern könnten und Versicherte mit höheren Eigenanteilen rechnen müssten.

Zahnzusatzversicherung und Zweitmeinung

Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif einen Teil der Kosten für beispielsweise Kronen, Inlays, Implantate oder professionelle Zahnreinigungen übernehmen. Wer einen solchen Schutz abschließen möchte, sollte sich frühzeitig informieren, da bereits bestehende Zahnschäden häufig nicht mitversichert werden.

Bei größeren und kostenintensiven Eingriffen können Patienten zudem eine zweite Meinung einholen. Auch eine Ratenzahlung ist bei vielen Zahnarztpraxen möglich und kann die finanzielle Belastung über mehrere Monate verteilen.

Von einer Behandlung im Ausland raten die ARAG Experten nicht grundsätzlich ab, empfehlen aber eine sorgfältige Abwägung. Neben dem Behandlungspreis sollten mögliche Reise- und Folgekosten, unterschiedliche Qualitätsstandards sowie die Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall berücksichtigt werden.

Quelle: ARAG


Mittagstisch (25.09.2026)

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