15.10.2026
Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei früheren Arbeitgebern erneut befristet beschäftigt werden
Weiterarbeiten im Rentenalter: Was bei Befristungen gilt
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Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, möchte nicht immer sofort aus dem Berufsleben ausscheiden. Manche möchten weiterhin in Teilzeit arbeiten, andere ihre Erfahrung an jüngere Kollegen weitergeben oder ihr Einkommen aufbessern. Eine gesetzliche Regelung erleichtert es, dafür auch zum bisherigen Arbeitgeber zurückzukehren.
Entscheidend ist das sogenannte Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen. Bislang war es grundsätzlich nicht möglich, einen Arbeitsvertrag ohne besonderen sachlichen Grund befristet abzuschließen, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hatte. Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten hier inzwischen erleichterte Bedingungen.
Weiterbeschäftigung hat gesetzliche Grenzen
Die Neuregelung ermöglicht es Arbeitgebern, Menschen im Rentenalter unter bestimmten Voraussetzungen erneut sachgrundlos befristet einzustellen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die gesetzlichen Vorgaben für solche Arbeitsverträge eingehalten werden. Insgesamt darf die Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber dabei eine Dauer von acht Jahren und zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht überschreiten.
Ein Anspruch darauf, vom früheren Arbeitgeber weiterbeschäftigt zu werden, entsteht dadurch allerdings nicht. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich weiterhin auf eine Beschäftigung einigen. Auch eine unbefristete Anstellung oder eine Befristung mit sachlichem Grund bleibt grundsätzlich möglich.
Vertragliche Regelungen genau prüfen
Wer über den Eintritt in den Ruhestand hinaus arbeiten möchte, sollte die Bedingungen des Arbeitsvertrags genau prüfen. In manchen Fällen lässt sich bereits vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus fortgesetzt wird. Daneben kann eine erneute befristete Beschäftigung infrage kommen. Welche Lösung passt, hängt von der individuellen Situation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Die Regelung soll erfahrenen Beschäftigten mehr Möglichkeiten zur freiwilligen Weiterarbeit eröffnen und zugleich Unternehmen den Zugang zu ihrem Wissen und ihrer Berufserfahrung erleichtern.
Quelle:
LTO